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   BFH, 14.01.1986 - IX R 188/84   

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https://dejure.org/1986,16205
BFH, 14.01.1986 - IX R 188/84 (https://dejure.org/1986,16205)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1986 - IX R 188/84 (https://dejure.org/1986,16205)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1986 - IX R 188/84 (https://dejure.org/1986,16205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1986, 280
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 173/83

    Zur Abziehbarkeit eines vor dem Beginn der Eigennutzung eines Einfamilienhauses

    Auszug aus BFH, 14.01.1986 - IX R 188/84
    Hat die A den Betrag im eigenen Namen vereinnahmt, so gehört der Erstattungsbetrag nicht zu den Finanzierungskosten der Erwerber - der Kläger - und damit nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1, § 21 EStG), sondern zu den Anschaffungskosten der Erwerber (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466, und vom 13. Dezember 1983 VIII R 173/83, BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 428).

    Sollte die A den Betrag als Vertreterin der B-Bank zur Weiterleitung an diese Bank entgegengenommen haben und auch tatsächlich weitergeleitet haben, wäre das Damnum von den Klägern am 8. Juli 1974 und damit länger als einen Monat vor Auszahlung des Darlehenskapitals gezahlt worden; das Damnum durfte in diesem Fall wegen rechtsmißbräuchlicher Gestaltung i. S. von § 42 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 64/83, BFHE 140, 437, BStBl II 1984, 426, und in BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 428).

  • BFH, 17.02.1981 - VIII R 95/80

    An Veräußerer erstattetes Disagio als Anschaffungskosten eines Gebäudes

    Auszug aus BFH, 14.01.1986 - IX R 188/84
    Hat die A den Betrag im eigenen Namen vereinnahmt, so gehört der Erstattungsbetrag nicht zu den Finanzierungskosten der Erwerber - der Kläger - und damit nicht zu den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 9 Abs. 1, § 21 EStG), sondern zu den Anschaffungskosten der Erwerber (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466, und vom 13. Dezember 1983 VIII R 173/83, BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 428).

    Die Vorentscheidung, die von anderen rechtlichen Überlegungen ausgegangen und damit auch vom Urteil in BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466 abgewichen ist, war aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 64/83

    Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Entrichtung des Damnums und Auszahlung des

    Auszug aus BFH, 14.01.1986 - IX R 188/84
    Sollte die A den Betrag als Vertreterin der B-Bank zur Weiterleitung an diese Bank entgegengenommen haben und auch tatsächlich weitergeleitet haben, wäre das Damnum von den Klägern am 8. Juli 1974 und damit länger als einen Monat vor Auszahlung des Darlehenskapitals gezahlt worden; das Damnum durfte in diesem Fall wegen rechtsmißbräuchlicher Gestaltung i. S. von § 42 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 1983 VIII R 64/83, BFHE 140, 437, BStBl II 1984, 426, und in BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 428).
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